Das ist etwas anderes: der Vermittlungsgutschein
Zwei Gutscheine, ein Paragraf, ständige Verwechslung. Einer bezahlt jemanden, der dir eine Stelle sucht. Einer bezahlt einen Coach. Ich mache nur den zweiten. Hier steht in Ruhe der Unterschied.
Stand: 14. September 2026 · § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB III · § 45 Abs. 7 SGB III
Warum diese Seite hier steht
Der Vermittlungsgutschein – im Amtsdeutsch AVGS MPAV – gehört nicht zu dem, was ich mache. Er steht trotzdem hier, weil er im selben Paragrafen wohnt, fast genauso heißt und deshalb oft gemeint ist, wenn jemand „AVGS" sagt. Wer die beiden auseinanderhält, spart sich einen Termin mit der falschen Frage.
Der Unterschied in einer Tabelle
| Coaching (Nr. 1) | Vermittlung (Nr. 3) | |
|---|---|---|
| Kurzname | AVGS MAT | AVGS MPAV |
| Ziel | dich stark machen | dir eine Stelle vermitteln |
| Wer arbeitet | ein Coach mit dir | ein Vermittler für dich |
| Betrag | je nach zugelassener Maßnahme | 2.000 € / 2.500 € |
| Wann gezahlt | für die Maßnahme | erst nach erfolgreicher Vermittlung |
| Anspruch | Ermessen | Rechtsanspruch nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit |
| Rechtsgrundlage | § 45 Abs. 1 Nr. 1 | § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4–7 |
Die eine Zeile, die wirklich zählt
Beim Vermittlungsgutschein gibt es nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit einen Rechtsanspruch (§ 45 Abs. 7 SGB III). Das Amt muss ihn dann ausstellen. Beim Coaching gibt es diesen Anspruch nicht – dort entscheidet dein Berater beim Amt nach Ermessen.
Wer das verwechselt, geht mit der falschen Erwartung in den Termin: Er beruft sich auf einen Anspruch, den es für sein Anliegen nicht gibt. Dein Berater stellt das richtig – und das Gespräch dreht sich um den Fehler statt um dich.
„Vermittlung heißt: jemand sucht für mich. Coaching heißt: jemand macht mich stark, damit ich selbst finde."
Beides kann sinnvoll sein – und beides schließt sich nicht aus. Was zu dir passen kann, zeigt dir der Klick-Check in vier Klicks.Zwei Gutscheine, zwei Regeln.
Einen Rechtsanspruch gibt es nur für die private Arbeitsvermittlung (§ 45 Abs. 7 SGB III) – nicht für das Coaching.
Ich vermittle keine Stellen. Wer einen Vermittler sucht, findet zugelassene über KURSNET, die Datenbank der Bundesagentur für Arbeit.
Ob du den Gutschein bekommst, entscheidet allein die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter.
Deine Fragen
Kann ich beides bekommen?
Grundsätzlich ja – es sind verschiedene Leistungen. Was zu deiner Lage passt, entscheidet dein Berater beim Amt. Nacheinander ist üblicher als gleichzeitig.
Bekomme ich die 2.000 € ausgezahlt?
Nein. Der Betrag geht an den privaten Arbeitsvermittler, und erst dann, wenn er dich in eine versicherungspflichtige Stelle gebracht hat. Für dich ist es kein Geld auf dem Konto.
Vermittelst du auch Stellen?
Nein. Ich bringe dich mit dem Coaching-Anbieter zusammen – für das Karriere-Coaching. Stellen vergeben Arbeitgeber, Vermittler suchen sie. Beides bin ich nicht.
Woran erkenne ich, welchen Gutschein ich habe?
Auf dem Gutschein steht die Nummer aus dem Gesetz: Nummer 1 heißt Coaching, Nummer 3 heißt Vermittlung. Steht dort MPAV, ist es der Vermittlungsgutschein.
Vier Klicks – dein Fahrplan ist sofort da. Anrufen tue ich erst, wenn du es willst.
Ob du den Gutschein bekommst, entscheidet allein die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. Dein AVGS ist unabhängig und kein Amt. Ich werde vom Coaching-Anbieter bezahlt, wenn dein Coaching startet – du nie.