AVGS beantragen
Der Gutschein scheitert selten am Anspruch. Er scheitert daran, dass jemand unvorbereitet im Termin sitzt und die Vermittlungsfachkraft keine Begründung in der Hand hat, die sie in die Akte schreiben kann. Diese sechs Schritte ändern das.
Stand: 2. September 2026. Rechtsgrundlagen: § 45 SGB III, § 16 SGB II, § 84 SGG. Geschrieben von Daniel Kuhlen — wer das ist und wovon er lebt.
Die sechs Schritte
- Meldung prüfenArbeitslos gemeldet, arbeitsuchend gemeldet oder von Arbeitslosigkeit bedroht — eines davon muss zutreffen. Wer noch gar nicht gemeldet ist, meldet sich zuerst. Ohne Meldung gibt es keinen Zugang zu § 45 SGB III.
- Ziel in einem SatzNicht „ich möchte ein Coaching“, sondern was danach anders ist. „Ich bewerbe mich seit sieben Monaten ohne Einladung und brauche Hilfe bei Unterlagen und Vorstellungsgesprächen“ ist ein Grund. „Ich möchte mich weiterentwickeln“ ist keiner.
- Maßnahmeangebot besorgenEin nach AZAV zugelassener Träger stellt ein Angebot aus: Inhalt, Umfang in Unterrichtseinheiten, Dauer, Maßnahmenummer und Trägernummer. Ohne diese Nummern kann die Fachkraft die Maßnahme im System nicht finden — und was sie nicht findet, bewilligt sie nicht.
- Begründung schreibenEine halbe Seite genügt: Ausgangslage, was bisher nicht funktioniert hat, was die Maßnahme konkret daran ändert, welches Ziel danach erreichbar ist. Diese Seite ist der eigentliche Antrag — der Rest ist Formsache.
- Termin wahrnehmenIm regulären Termin vorlegen, nicht per Post schicken. Eine Online-Beantragung gibt es nicht. Wer den nächsten Termin erst in acht Wochen hat, bittet um einen vorgezogenen Gesprächstermin und nennt den Grund.
- Gutschein einlösen, bevor er verfälltDer Gutschein ist befristet, meist auf drei Monate. Er muss innerhalb der Frist beim gewählten Träger eingereicht werden — nicht die Maßnahme muss beendet, sondern der Gutschein eingelöst sein.
Drei Fehler, die den Antrag kosten
1. Das Wort „Kurs“ benutzen
Ein Kurs klingt nach Weiterbildung — und Weiterbildung läuft über den Bildungsgutschein nach § 81 SGB III, nicht über den AVGS. Die Fachkraft schaltet dann gedanklich auf das falsche Verfahren um. Es heißt Maßnahme und Coaching.
2. Nach dem Gutschein fragen statt nach dem Ziel
„Kann ich einen AVGS bekommen?“ lädt zu einem Nein ein. „Ich will wieder in Arbeit, mir fehlt X — geht das über § 45?“ verschiebt das Gespräch auf die Sache. Der Gutschein ist das Mittel, nicht der Wunsch.
3. Ohne Angebot erscheinen
Ohne Maßnahmenummer bleibt alles Absichtserklärung. Die Fachkraft müsste selbst recherchieren — und vertagt stattdessen. Das Angebot kostet den Träger fünf Minuten und entscheidet den Termin.
Wenn das Amt ablehnt
Eine Ablehnung ist kein Endpunkt. Gegen einen schriftlichen Bescheid ist nach § 84 SGG innerhalb eines Monats Widerspruch möglich, und in vielen Fällen fehlt schlicht die Begründung, die man nachreichen kann. Wie das geht, steht unter AVGS abgelehnt — was jetzt?.
Häufige Fragen
Kann ich den AVGS online beantragen?
Nein. Eine Online-Beantragung gibt es nicht. Der Gutschein wird im Gespräch mit der zuständigen Vermittlungsfachkraft ausgestellt — persönlich, telefonisch oder in einem Videotermin. Über die Online-Dienste der Bundesagentur lässt sich lediglich ein Termin oder eine Nachricht anstoßen.
Wie lange dauert es, bis der Gutschein da ist?
Überzeugt die Begründung, wird der Gutschein oft direkt im Termin ausgestellt. Sonst dauert es in der Regel ein bis drei Wochen. Die Maßnahme startet danach meist innerhalb von ein bis zwei Wochen.
Brauche ich schon einen Träger, bevor ich zum Amt gehe?
Nicht zwingend — aber es hilft erheblich. Die Vermittlungsfachkraft muss begründen, warum die Maßnahme die Eingliederung fördert. Ein konkretes Angebot mit Maßnahmenummer, Inhalt und Dauer macht diese Begründung prüfbar. Ohne Angebot bleibt die Bitte abstrakt und wird häufiger vertagt.
Was muss ich mitbringen?
Den Termin selbst, eine kurze schriftliche Begründung, das Maßnahmeangebot eines zugelassenen Trägers mit Maßnahmenummer und — wenn vorhanden — eine Bildungsempfehlung des Trägers. Mehr ist nicht nötig.
Darf ich mir den Anbieter selbst aussuchen?
Ja. Genau das ist der Sinn eines Gutscheins: Er berechtigt nach § 45 Abs. 4 SGB III zur Auswahl unter den zugelassenen Trägern. Das Amt darf einen Träger empfehlen, aber nicht vorschreiben.
Was ist, wenn mein Vermittler den AVGS gar nicht kennt?
Das kommt vor, vor allem in Jobcentern. Hilfreich ist, die Rechtsgrundlage zu nennen — § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, beim Jobcenter in Verbindung mit § 16 Abs. 1 SGB II — und die Maßnahmenummer des Trägers vorzulegen. Damit ist der Vorgang für die Fachkraft im System auffindbar.
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Kostenlos. Am Ende steht ein Antragsschreiben auf deine Situation — auch dann, wenn du es allein beim Amt abgibst.