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AVGS bei Kündigung

Die Kündigung liegt auf dem Tisch, gearbeitet wird noch. Das ist rechtlich der günstigste Moment für einen AVGS — und der, den fast alle verpassen, weil sie warten, bis der letzte Arbeitstag vorbei ist.

Stand: 2. September 2026. Rechtsgrundlagen: § 45 SGB III, § 38 SGB III, § 81 SGB III. Keine Rechtsberatung. Geschrieben von Daniel Kuhlen — wer das ist und wovon er lebt.

§ 45 SGB III fördert nicht nur Arbeitslose. Zum Personenkreis gehören auch Menschen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind — und das ist man, sobald das Ende des Arbeitsverhältnisses feststeht und man sich arbeitsuchend gemeldet hat.

§ 38 Abs. 1 SGB III — Die Meldung als arbeitsuchend muss spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Werden es weniger als drei Monate zwischen Kenntnis und Ende, gilt eine Frist von drei Tagen ab Kenntnis. Wer die Frist versäumt, riskiert eine Sperrzeit.

Warum dieser Zeitpunkt der beste ist

Die Reihenfolge

  1. Arbeitsuchend melden — sofortNicht arbeitslos, sondern arbeitsuchend. Das geht online, telefonisch oder persönlich und ist unabhängig davon, wie lange noch gearbeitet wird. Die Frist aus § 38 SGB III läuft ab Kenntnis der Kündigung.
  2. Beratungstermin verlangenAus der Meldung folgt ein Gespräch. Dort wird die Frage nach Unterstützung gestellt — nicht erst beim Termin nach dem letzten Arbeitstag.
  3. Maßnahmeangebot mitbringenWie bei jedem AVGS: Angebot eines nach AZAV zugelassenen Trägers mit Maßnahmenummer und eine halbe Seite Begründung. Der Ablauf steht unter AVGS beantragen.
  4. Maßnahme auf das Ende legenStartdatum so wählen, dass sie zum Ende des Arbeitsverhältnisses läuft oder kurz danach beginnt. Der Träger richtet sich in der Regel danach.

Zwei Dinge, die nicht gehen

Ungekündigt. Ohne feststehendes Ende des Arbeitsverhältnisses gehört man nicht zum Personenkreis. Wer aus einem sicheren Job heraus etwas verändern will, findet den Weg über eine Weiterbildung nach § 81 SGB III oder über eine Qualifizierung des eigenen Arbeitgebers — nicht über den AVGS.

Aufhebungsvertrag ohne Beratung. Wer statt einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. Diese Frage gehört vor die Unterschrift und zu einer Rechtsberatung oder der Agentur für Arbeit — nicht zu einem Coachinganbieter, auch nicht zu mir.

Häufige Fragen

Bin ich mit einer Kündigung schon förderfähig?

Ja. Wer eine Kündigung erhalten hat und sich arbeitsuchend meldet, gilt als von Arbeitslosigkeit bedroht und gehört damit zum Personenkreis des § 45 SGB III — auch wenn noch Monate zu arbeiten sind.

Wann muss ich mich arbeitsuchend melden?

Nach § 38 Abs. 1 SGB III spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Liegen zwischen der Kenntnis vom Ende und dem Ende selbst weniger als drei Monate, gilt eine Frist von drei Tagen ab Kenntnis. Eine verspätete Meldung kann zu einer Sperrzeit führen.

Erfährt mein Arbeitgeber von der Meldung?

Nein. Die Meldung bei der Agentur für Arbeit ist eine Angelegenheit zwischen dir und der Agentur. Der Arbeitgeber wird darüber nicht informiert.

Kann ich das Coaching neben dem Job machen?

Bei einem Einzelcoaching mit festen Terminen ist das oft möglich, gerade wenn es online läuft. Verbindlich ist, was in der zugelassenen Maßnahme steht — Umfang und Terminlage klärt man mit dem Träger, bevor der Antrag gestellt wird.

Gilt das auch bei einem Aufhebungsvertrag?

Der Personenkreis ist derselbe, sobald das Ende des Arbeitsverhältnisses feststeht. Vorsicht aber beim Aufhebungsvertrag selbst: Er kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. Diese Frage gehört vor der Unterschrift zur Agentur für Arbeit oder zu einer Rechtsberatung — nicht zu einem Coachinganbieter.

Und wenn ich befristet beschäftigt bin?

Ein auslaufender befristeter Vertrag ist derselbe Fall: Das Ende steht fest, die Meldepflicht nach § 38 SGB III greift, und damit ist der Zugang zu § 45 SGB III offen.

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